noch gelebt habe. 6.2 Der Aussetzung macht sich strafbar, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stich lässt (Art. 127 StGB). In der Variante des «Im-Stich-Lassens» besteht die Straftat darin, dass der Täter einer schon bestehenden Gefahr, die zu beseitigen er verpflichtet ist, nicht entgegenarbeitet.