sel. einfach im Stich gelassen habe, habe er die Gefährdung zumindest in Kauf genommen. Nicht relevant sei dabei, dass die Gefahr durch den Konsum selbst herbeigeführt worden sei. Die Garantenpflicht verlange vom Pflichtigen eben gerade, zur Behebung der Gefahr aktiv zu werden, wenn diese schon bestehe. Vorliegend hätte die Möglichkeit, die Gefahr abzuwenden, noch bestanden, da E.________ sel. noch gelebt habe.