Trotz der Feststellung, wonach beim Drogenschnelltest «alles positiv» gewesen sei, habe er keine weiteren Fragen gestellt und namentlich bewusst nicht nach der Dosierung gefragt. Dies, obschon ihm bekannt gewesen sei, dass eine Überdosis Herzstillstand, Atemlähmung, Krampfanfälle und Tod verursachen könne. Die Anweisung, auf Lebenszeichen zu kontrollieren, mache offensichtlich, dass eine Gefahr bestanden habe. Selbst als der Beschuldigte von den besorgten Polizeibeamten informiert worden sei, dass E.________ sel. aus dem Bett gefallen und nicht ansprechbar sei, habe sich nichts an seinem Entscheid resp.