6. Aussetzung 6.1 In Bezug auf den Tatbestand der Aussetzung begründet die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung hauptsächlich damit, dass der Beschuldigte nicht (eventual-) vorsätzlich gehandelt habe. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Zur Begründung hält sie zunächst fest, der Beschuldigte sei extra zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit herbeigerufen worden. Trotz der Feststellung, wonach beim Drogenschnelltest «alles positiv» gewesen sei, habe er keine weiteren Fragen gestellt und namentlich bewusst nicht nach der Dosierung gefragt.