Wie bereits dargelegt, können gemäss Auffassung des IRM resp. von Prof. Dr. med. F.________ auch für den Fall einer sofortigen Hospitalisierung keine verlässlichen Aussagen über die Rettbarkeit von E.________ sel. gemacht werden. Damit hat das Unterlassen des Beschuldigten nicht mit einem hohen Grad oder gar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dessen Tod geführt. Es fehlt an einem erstellten Kausalzusammenhang zwischen der Bejahung der Hafterstehungsfähigkeit und dem Todeseintritt. Damit ist der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung nach Art.