die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente die Überzeugungskraft des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 5. April 2019 und der mündlichen Ausführungen von Prof. Dr. med. F.________ nicht ernsthaft zu erschüttern. Auf diese Befunde kann abgestellt werden. Folglich hat die Staatsanwaltschaft den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei zur Frage der Vermeidbarkeit des Todes von E.________ sel. ein interdisziplinäres Gutachten beim Universitätsspital Zürich einzuholen, zu Recht abgewiesen. 5.12 Wie bereits dargelegt, können gemäss Auffassung des IRM resp.