Die Frage der Rettbarkeit und damit die Frage der Kausalität könnte hingegen nach wie vor nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Ausführungen des Sachverständigen geht ebenfalls hervor, dass er die relativ lange Zeitdauer zwischen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit und dem Eintritt des Todes in seiner Beurteilung zumindest implizit mitberücksichtigt hat. Dass er diese Thematik nicht eingehender diskutiert hat, führt nicht dazu, dass ernsthafte, gewichtige Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens erhoben werden müssten.