Nürnberg 2019, S. 68). Das Ergebnis der Legalinspektion steht mit den Angaben des Beschuldigten, wonach E.________ sel. ihm gesagt habe, sich das Opiat gespritzt zu haben, somit nicht zwingend in Widerspruch. Gleichzeitig ist das vom Gutachter geschilderte Szenario, wonach es zu einer subkutanen Spritzung und in der Folge zu einer längerdauernden und unberechenbaren Freisetzung des Wirkstoffs gekommen sein könnte, nicht rein theoretischer Natur. Letzten Endes kann die Frage, wie der Verstorbene das Opiat zu sich