5.9 Unbestrittenermassen sind auch der Disziplin der Rechtsmedizin Grenzen gesetzt. Entsprechend wird auf S. 7 des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 5. April 2019 ausgeführt: «Zur Klärung der Frage, ob Herr E.________ zum Zeitpunkt der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit anders hätte betreut werden sollen, kann keine Aussage getroffen werden. Wir empfehlen hierzu das Hinzuziehen eines Fachgutachters». Für gewisse Fragestellungen sind das IRM und seine Spezialisten mit anderen Worten nicht die richtigen Sachverständigen.