93 Z. 243 ff.). Es mangelt somit schlicht an der Faktengrundlage, um eine genauere Einschätzung vornehmen zu können. Um dies zu erkennen, braucht man entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Spezialisten zu fragen. Es leuchtet ein, dass ohne Dokumentation kein medizinischer Sachverständiger, unabhängig von seiner Fachrichtung, eine zuverlässige forensische Einschätzung vornehmen könnte. 5.9 Unbestrittenermassen sind auch der Disziplin der Rechtsmedizin Grenzen gesetzt.