Juristisch betrachtet bedeutet dies, dass die Kausalität zwischen seinem Verhalten und dem Todeseintritt nicht erstellt werden kann. 5.6 Zum Gutachten selbst ist zunächst festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das IRM Bern resp. Prof. Dr. med. F.________ als befangen anzusehen sei, weil er mit der Abklärung kantonsinterner Vorgänge betraut worden sei, unbehilflich ist. Als Ausstandsgrund käme hier höchstens die Auffangklausel von Art. 56 Bst. f StPO (Befangenheit aus anderen Gründen) in Betracht.