bei einer klinischen Aufnahme präsentiert hätte. Somit könne man nicht mit der erforderlichen Sicherheit herleiten, ob das Spital geeignete Massnahmen ergriffen hätte und wenn ja, ob diese den Tod hätten abwenden können (pag. 93 Z. 259 ff.). Nach diesen Ausführungen kann folglich nicht mit genügender Sicherheit gesagt werden, dass eine alternative Vorgehensweise des Beschuldigten das Leben von E.________ sel. hätte retten können. Juristisch betrachtet bedeutet dies, dass die Kausalität zwischen seinem Verhalten und dem Todeseintritt nicht erstellt werden kann.