Nach der vom Bundesgericht angewandten Wahrscheinlichkeitstheorie ist danach zu fragen, ob eine Verneinung der Hafterstehungsfähigkeit durch den Beschuldigten und die Einlieferung in ein Spital oder die Anordnung anderweitiger medizinischer Massnahmen den Todeseintritt mit hoher oder gar an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Ist die Kausalität zu verneinen, fehlt es nämlich an einem für die Begehung einer fahrlässigen Tötung zwingend notwendigen Tatbestandselement und die Frage, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, erübrigt sich. Der Sachverständige Prof. Dr. med. F.