Die Auslegeordnung des vorliegenden Falls präsentiert sich wie folgt: In einem ersten Schritt ist die Frage der Kausalität zwischen dem Vorgehen des Beschuldigten und dem Tod von E.________ sel. zu prüfen. Nach der vom Bundesgericht angewandten Wahrscheinlichkeitstheorie ist danach zu fragen, ob eine Verneinung der Hafterstehungsfähigkeit durch den Beschuldigten und die Einlieferung in ein Spital oder die Anordnung anderweitiger medizinischer Massnahmen den Todeseintritt mit hoher oder gar an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.