Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Eine tatsächliche Befangenheit des Sachverständigen wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen). Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Es ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen.