Ein bestimmtes Verhalten bildet dann die natürliche Ursache für den Erfolg, wenn es für diesen eine «conditio sine qua non» darstellt. Die adäquate Kausalität wird bejaht, wenn das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 122 IV 17 E. 2c; 121 IV 207 E. 2a). Bei Fahrlässigkeitsdelikten ermittelt das Bundesgericht die Kausalität anhand der sog. Wahrscheinlichkeitstheorie. Untersucht wird dabei die Frage nach der Vermeidbarkeit des Erfolgs.