4 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (BGE 140 II 7 E. 3.4). Es reicht jedoch nicht aus, die schuldhafte Verletzung einer Sorgfaltspflicht einerseits und den Tod einer Person andererseits festzustellen. Zwischen diesen beiden Elementen muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein bestimmtes Verhalten bildet dann die natürliche Ursache für den Erfolg, wenn es für diesen eine «conditio sine qua non» darstellt.