Indem der Sachverständige die Rettbarkeit rein aufgrund des morphologischen Ergebnisses beurteile, schenke er dem zeitlichen Aspekt zu wenig Beachtung. Aus all den genannten Gründen seien weiterführende Abklärungen notwendig. 5.2 Nach Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht darauf Rücksicht nimmt.