Immerhin seien zwischen dem Zeitpunkt der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit und dem Tod rund zwölf Stunden vergangen. Dies sei eine lange Zeit, in welcher die Toxikation und das Herzpumpversagen in einem Spital mit Sicherheit hätten erkannt und behandelt werden können. Dass E.________ sel. trotz der hohen Dosis nicht sofort, sondern zwölf Stunden später verstorben sei, bedeute, dass sich die Situation schleichend verschlechtert habe, und spreche für die Rettbarkeit. Indem der Sachverständige die Rettbarkeit rein aufgrund des morphologischen Ergebnisses beurteile, schenke er dem zeitlichen Aspekt zu wenig Beachtung.