sel. habe ihm gesagt, sich das Opiat gespritzt zu haben. Die Legalinspektion habe aber keine Einstichstelle einer Nadel aufgezeigt, in der Haarprobe hätten keine Opiate und kein Methadon nachgewiesen werden können und es sei auch kein Besteck beschlagnahmt worden. Diese Zusammenhänge seien vom Gutachter zu wenig beleuchtet worden. Ebenso seien die zeitlichen Verhältnisse bis zum Todeseintritt zu wenig berücksichtigt worden. Immerhin seien zwischen dem Zeitpunkt der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit und dem Tod rund zwölf Stunden vergangen.