sel. beurteilen wolle, wenn es schon gar nicht prüfen könne, ob der Beschuldigte bei dessen Behandlung lege artis gehandelt habe. Ein derartiger Zwiespalt in der Beurteilung könne man angesichts der vorliegenden Tragik mit tödlichen Folgen nicht offenlassen. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft aus Sicht der Beschwerdeführerin auch deshalb falsch, weil sie medizinische Fragen unzureichend gewichtet habe. So habe der Beschuldigte behauptet, E.________ sel. habe ihm gesagt, sich das Opiat gespritzt zu haben.