Die Beschwerdeführerin nimmt sodann Bezug auf S. 7 des Gutachtens, wo vom IRM selbst empfohlen werde, einen Fachgutachter beizuziehen, um die Frage zu klären, ob E.________ sel. zum Zeitpunkt der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit anders hätte betreut werden müssen. Damit gestehe das IRM implizit zu, in dieser Frage nicht die notwendige Kompetenz innezuhaben. Ergänzend stellt die Beschwerdeführerin die Frage in den Raum, wie das IRM die Rettbarkeit von E.________ sel. beurteilen wolle, wenn es schon gar nicht prüfen könne, ob der Beschuldigte bei dessen Behandlung lege artis gehandelt habe.