Werde der Fall nur integral beurteilt, sei das Gutachten offensichtlich nicht schlüssig, da ein Gutachter nicht sämtliche Fachbereiche selbst abdecken könne. Die Argumentation, es liessen sich keine weiteren medizinischen Schlussfolgerungen ziehen, da gar nicht genügend Daten über den Zustand des Verstorbenen vorliegen würden, greife zu kurz. Die entsprechende Klärung würde sich nur ergeben, wenn man den jeweiligen Spezialisten auch frage. Die Beschwerdeführerin nimmt sodann Bezug auf S. 7 des Gutachtens, wo vom IRM selbst empfohlen werde, einen Fachgutachter beizuziehen, um die Frage zu klären, ob E.________ sel.