Zürich, vorgenommen werden. In ihrer Begründung kritisiert sie einleitend, dass die Staatsanwaltschaft keine ausserkantonale Institution mit dem Gutachterauftrag betraut habe. Sie führt aus, es sei Usanz, bei internen Vorgängen Dritte mit der Klärung des Sachverhalts zu beauftragen, um dem Anschein der Befangenheit entgegenzuwirken. Es sei daher nur rechtens, wenn zur Abklärung des vorliegenden Falls ein Gutachtergremium aus einem anderen Kanton zugezogen werde.