5. Fahrlässige Tötung 5.1 Zunächst wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfahrenseinstellung mit dem Argument, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit der fahrlässigen Tötung ungenügend abgeklärt. Ihrer Ansicht nach dürfe auf das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 5. April 2019 resp. auf die Meinung des Sachverständigen Prof. Dr. med. F.________ nicht abgestellt werden. Es müssten weitere medizinische Abklärungen in Form eines interdisziplinären Gutachtens, erstellt vom Universitätsspital Zürich, vorgenommen werden.