Sie ist daher nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Wie sich aus den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde ergibt, ficht die Beschwerdeführerin nur Ziff. 4 und 5 der Verfügung vom 3. April 2020 an. Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügung sind daher in Rechtskraft erwachsen.