2. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Mutter des Verstorbenen und als im Verfahren zugelassene Strafklägerin ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Aufklärung des Todesfalls. Sie ist daher nach Art.