Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, verzichtete darüber hinaus aber ausdrücklich auf das Einreichen einer Replik. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 reichte sie das Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. Juni 2020 i.S. Frick c. Suisse (Urteil Nr. 23405/16) zu den 2 Akten und bat das Gericht, die Konsequenzen aus diesem Urteil auf den vorliegenden Fall zu übertragen.