Im daraufhin eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 19. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte bezog am 20. Mai 2020 zur Beschwerde Stellung. Er beantragte ebenfalls deren vollumfängliche Abweisung sowie die vollumfängliche Gutheissung der Einstellungsverfügung, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, verzichtete darüber hinaus aber ausdrücklich auf das Einreichen einer Replik.