Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung anzuweisen, beim Universitätsspital Zürich ein interdisziplinäres Gutachten zur Klärung des Sachverhalts einzuholen. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Aussetzung und unterlassener Nothilfe z.N. des E.________ sel. zu erheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -