wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. Mit Verfügung vom 3. April 2020 wies sie den Antrag der Privatklägerin vom 1. November 2019, es sei zur Klärung der Frage der Vermeidbarkeit des Todes von E.________ sel. ein interdisziplinäres Gutachten beim Universitätsspital Zürich einzuholen, ab (Ziff. 4). Das Verfahren gegen den Beschuldigten stellte sie ein (Ziff. 5), wobei sie nebst dem Tatbestand der fahrlässigen Tötung auch die Tatbestände der Aussetzung und der Unterlassung der Nothilfe prüfte. C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung am 27. April 2020 Beschwerde. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt: