Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 186 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, evtl. Aussetzung, evtl. Unterlassung der Nothilfe Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 3. April 2020 (BA 18 504) Erwägungen: 1. Nachdem er die Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2018 an einer Weihnachts- party verbracht hatte, wurde E.________ sel. am 25. Dezember 2018 um 12.22 Uhr vorläufig festgenommen. Der von der Polizei durchgeführte Drogenschnelltest zeigte ein positives Resultat auf sämtliche getesteten Substanzen (Cocain, Canna- bis, Benzodiazepine, Methamphetamin, Morphin und Ecstasy). Aus diesem Grund wurde Dr. med. A.________ zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit aufgebo- ten. Er bestätigte diese um ca. 16:00 Uhr und gab den Polizeibeamten gleichzeitig die Anweisung, E.________ sel. alle zwei Stunden auf Lebenszeichen zu untersu- chen und ihm, dem Arzt, zu melden, sobald dieser klar im Bewusstsein sei oder wenn sich sein Gesundheitszustand verschlechtern sollte. Am 26. Dezember 2018 um 5:40 Uhr wurde E.________ sel. tot in der Gefängniszelle Nr. 14 der Polizeiwa- che am Waisenhausplatz in Bern aufgefunden. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete umgehend eine Untersuchung zur Abklärung des ausser- gewöhnlichen Todesfalls. Die Mutter des Verstorbenen, C.________, konstituierte sich am 3. Januar 2019 als Privatklägerin im Verfahren. Am 1. Februar 2019 eröff- nete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), an die das Verfahren inzwischen übertragen worden war, eine Untersuchung gegen Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. Mit Verfügung vom 3. April 2020 wies sie den Antrag der Privatklägerin vom 1. November 2019, es sei zur Klärung der Frage der Vermeidbarkeit des Todes von E.________ sel. ein interdisziplinäres Gutach- ten beim Universitätsspital Zürich einzuholen, ab (Ziff. 4). Das Verfahren gegen den Beschuldigten stellte sie ein (Ziff. 5), wobei sie nebst dem Tatbestand der fahrläs- sigen Tötung auch die Tatbestände der Aussetzung und der Unterlassung der Not- hilfe prüfte. C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung am 27. April 2020 Beschwerde. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin sei in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung anzuweisen, beim Universitätsspital Zürich ein interdisziplinäres Gutachten zur Klärung des Sachverhalts einzuholen. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Aussetzung und un- terlassener Nothilfe z.N. des E.________ sel. zu erheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Im daraufhin eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft am 19. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Be- schuldigte bezog am 20. Mai 2020 zur Beschwerde Stellung. Er beantragte eben- falls deren vollumfängliche Abweisung sowie die vollumfängliche Gutheissung der Einstellungsverfügung, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, ver- zichtete darüber hinaus aber ausdrücklich auf das Einreichen einer Replik. Mit Ein- gabe vom 3. Juli 2020 reichte sie das Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. Juni 2020 i.S. Frick c. Suisse (Urteil Nr. 23405/16) zu den 2 Akten und bat das Gericht, die Konsequenzen aus diesem Urteil auf den vorliegen- den Fall zu übertragen. 2. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Mutter des Verstorbenen und als im Verfahren zugelassene Strafklägerin ein unmittelbares rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufklärung des Todesfalls. Sie ist daher nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Wie sich aus den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde ergibt, ficht die Beschwerdeführerin nur Ziff. 4 und 5 der Verfügung vom 3. April 2020 an. Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügung sind daher in Rechtskraft erwachsen. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). 5. Fahrlässige Tötung 5.1 Zunächst wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfahrenseinstellung mit dem Argument, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit der fahrlässigen Tötung ungenügend abgeklärt. Ihrer Ansicht nach dürfe auf das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 5. April 2019 resp. auf die Meinung des Sachver- ständigen Prof. Dr. med. F.________ nicht abgestellt werden. Es müssten weitere medizinische Abklärungen in Form eines interdisziplinären Gutachtens, erstellt vom Universitätsspital Zürich, vorgenommen werden. In ihrer Begründung kritisiert sie einleitend, dass die Staatsanwaltschaft keine aus- serkantonale Institution mit dem Gutachterauftrag betraut habe. Sie führt aus, es sei Usanz, bei internen Vorgängen Dritte mit der Klärung des Sachverhalts zu be- auftragen, um dem Anschein der Befangenheit entgegenzuwirken. Es sei daher nur rechtens, wenn zur Abklärung des vorliegenden Falls ein Gutachtergremium aus einem anderen Kanton zugezogen werde. 3 Weiter widerspricht die Beschwerdeführerin der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach eine interdisziplinäre Begutachtung nicht nötig sei, weil Prof. Dr. med. F.________ über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfüge. Der vorlie- gende Fall sei vielschichtig und benötige Erfahrungen in den Bereichen der Inten- sivmedizin, der Toxikologie, der Kardiologie und der Neurologie. Werde der Fall nur integral beurteilt, sei das Gutachten offensichtlich nicht schlüssig, da ein Gutachter nicht sämtliche Fachbereiche selbst abdecken könne. Die Argumentation, es lies- sen sich keine weiteren medizinischen Schlussfolgerungen ziehen, da gar nicht genügend Daten über den Zustand des Verstorbenen vorliegen würden, greife zu kurz. Die entsprechende Klärung würde sich nur ergeben, wenn man den jeweili- gen Spezialisten auch frage. Die Beschwerdeführerin nimmt sodann Bezug auf S. 7 des Gutachtens, wo vom IRM selbst empfohlen werde, einen Fachgutachter beizuziehen, um die Frage zu klären, ob E.________ sel. zum Zeitpunkt der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit anders hätte betreut werden müssen. Damit gestehe das IRM implizit zu, in dieser Frage nicht die notwendige Kompetenz innezuhaben. Ergänzend stellt die Be- schwerdeführerin die Frage in den Raum, wie das IRM die Rettbarkeit von E.________ sel. beurteilen wolle, wenn es schon gar nicht prüfen könne, ob der Beschuldigte bei dessen Behandlung lege artis gehandelt habe. Ein derartiger Zwiespalt in der Beurteilung könne man angesichts der vorliegenden Tragik mit tödlichen Folgen nicht offenlassen. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft aus Sicht der Be- schwerdeführerin auch deshalb falsch, weil sie medizinische Fragen unzureichend gewichtet habe. So habe der Beschuldigte behauptet, E.________ sel. habe ihm gesagt, sich das Opiat gespritzt zu haben. Die Legalinspektion habe aber keine Einstichstelle einer Nadel aufgezeigt, in der Haarprobe hätten keine Opiate und kein Methadon nachgewiesen werden können und es sei auch kein Besteck be- schlagnahmt worden. Diese Zusammenhänge seien vom Gutachter zu wenig be- leuchtet worden. Ebenso seien die zeitlichen Verhältnisse bis zum Todeseintritt zu wenig berücksichtigt worden. Immerhin seien zwischen dem Zeitpunkt der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit und dem Tod rund zwölf Stunden vergangen. Dies sei eine lange Zeit, in welcher die Toxikation und das Herzpumpversagen in einem Spital mit Sicherheit hätten erkannt und behandelt werden können. Dass E.________ sel. trotz der hohen Dosis nicht sofort, sondern zwölf Stunden später verstorben sei, bedeute, dass sich die Situation schleichend verschlechtert habe, und spreche für die Rettbarkeit. Indem der Sachverständige die Rettbarkeit rein aufgrund des morphologischen Ergebnisses beurteile, schenke er dem zeitlichen Aspekt zu wenig Beachtung. Aus all den genannten Gründen seien weiterführende Abklärungen notwendig. 5.2 Nach Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht darauf Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 4 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (BGE 140 II 7 E. 3.4). Es reicht jedoch nicht aus, die schuldhafte Verletzung einer Sorgfaltspflicht einer- seits und den Tod einer Person andererseits festzustellen. Zwischen diesen beiden Elementen muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein bestimmtes Verhalten bildet dann die natürliche Ursache für den Erfolg, wenn es für diesen eine «conditio sine qua non» darstellt. Die adäquate Kausalität wird bejaht, wenn das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg nach der Art des eingetrete- nen herbeizuführen (BGE 122 IV 17 E. 2c; 121 IV 207 E. 2a). Bei Fahrlässigkeits- delikten ermittelt das Bundesgericht die Kausalität anhand der sog. Wahrschein- lichkeitstheorie. Untersucht wird dabei die Frage nach der Vermeidbarkeit des Er- folgs. Dieser Frage wird ein hypothetischer Kausalverlauf zugrunde gelegt und ge- prüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden. Die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene Ge- fahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu be- antworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindes- tens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.2). Fahrlässige Tötung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu ver- pflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1) 5.3 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkei- ten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Der Sachverständige muss genau über die Fachkompetenz verfügen, welche für die Beantwortung der sich stellenden Fragen notwendig ist (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 183 StPO). Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtspre- chung jedoch nur angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen 5 zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Eine tatsächliche Befan- genheit des Sachverständigen wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen). Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Es ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nicht ohne trif- tige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Er- scheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Über- zeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfol- gerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Experti- se sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.4 Die Auslegeordnung des vorliegenden Falls präsentiert sich wie folgt: In einem ers- ten Schritt ist die Frage der Kausalität zwischen dem Vorgehen des Beschuldigten und dem Tod von E.________ sel. zu prüfen. Nach der vom Bundesgericht ange- wandten Wahrscheinlichkeitstheorie ist danach zu fragen, ob eine Verneinung der Hafterstehungsfähigkeit durch den Beschuldigten und die Einlieferung in ein Spital oder die Anordnung anderweitiger medizinischer Massnahmen den Todeseintritt mit hoher oder gar an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Ist die Kausalität zu verneinen, fehlt es nämlich an einem für die Begehung einer fahrlässigen Tötung zwingend notwendigen Tatbestandselement und die Frage, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, erübrigt sich. Der Sachverständige Prof. Dr. med. F.________ ist speziell ausgebildeter und er- fahrener Rechtsmediziner und als solcher in der Lage, weiterführende Angaben zum Kausalverlauf zu machen. Dies wird nachfolgend noch näher darzulegen sein. 5.5 Zur Todesursache von E.________ sel. kann aus gutachterlicher Sicht Folgendes gesagt werden (vgl. pag. 90 Z. 144 ff. sowie pag. 120): Wahrscheinlich verursacht durch Kokainkonsum ist es bei E.________ sel. in den Stunden vor seinem Tod zu einer Schädigung der Herzmuskulatur gekommen. Eine solche Schädigung ist grundsätzlich jederzeit geeignet, ein Herzpumpversagen und damit einen Herzstill- stand auszulösen (kardiales Versagen). Alternativ kommt als Todesursache ein zentral-nervöses Regulationsversagen in Folge eines zu hohen Opiatkonsums in Frage. Was letztendlich ursächlich gewesen ist – die Herzmuskelschädigung oder die Morphin-Überdosierung – können die Sachverständigen morphologisch nicht 6 entscheiden (pag. 90 Z. 161 f. und pag. 120). Aus diesem Grund lassen sich gemäss Gutachten aus rechtsmedizinischer Sicht keine Aussagen zu einer allfälli- gen Rettbarkeit von E.________ sel. treffen (pag. 120). Prof. Dr. med. F.________ präzisierte bei seiner Befragung in Bezug auf das kardiale Versagen, bei einer Hospitalisierung rund zwölf Stunden vor dem Tod wäre vermutlich eine engmaschi- ge Überprüfung der Vitalparameter erfolgt. Ob auf diese Weise ein allfälliges Herz- pumpversagen hätte abgewendet werden können, lasse sich im Nachhinein mit der erforderlichen Sicherheit nicht beurteilen. Nach menschlichem Ermessen hätte eine Hospitalisierung möglicherweise den Todesfall verhindern können (pag. 92 Z. 236 ff.). In Bezug auf das zentral-nervöse Versagen erklärte er, bei einer Hospitalisie- rung hätte man die Intoxikation abklären und bei Entdecken einer Opiatüberdosie- rung antagonisieren können, womit die Gefahr eines zentral-nervösen Regulations- versagens mutmasslich hätte reduziert werden können. Auch hier bleibe die Frage der Rettbarkeit aber hypothetisch, weil man diese nicht allein auf das mögliche zen- tral-nervöse Versagen beschränken könne. Zudem wisse man nicht, wie sich E.________ sel. bei einer klinischen Aufnahme präsentiert hätte. Somit könne man nicht mit der erforderlichen Sicherheit herleiten, ob das Spital geeignete Mass- nahmen ergriffen hätte und wenn ja, ob diese den Tod hätten abwenden können (pag. 93 Z. 259 ff.). Nach diesen Ausführungen kann folglich nicht mit genügender Sicherheit gesagt werden, dass eine alternative Vorgehensweise des Beschuldigten das Leben von E.________ sel. hätte retten können. Juristisch betrachtet bedeutet dies, dass die Kausalität zwischen seinem Verhalten und dem Todeseintritt nicht erstellt werden kann. 5.6 Zum Gutachten selbst ist zunächst festzuhalten, dass der Einwand der Beschwer- deführerin, wonach das IRM Bern resp. Prof. Dr. med. F.________ als befangen anzusehen sei, weil er mit der Abklärung kantonsinterner Vorgänge betraut worden sei, unbehilflich ist. Als Ausstandsgrund käme hier höchstens die Auffangklausel von Art. 56 Bst. f StPO (Befangenheit aus anderen Gründen) in Betracht. Das Ge- setz nennt als Beispiel die Freundschaft oder Feindschaft eines Behördenmitglieds mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand. Auch die Beschwerdeführerin spielt mit ihrer Rüge auf eine besondere Beziehung zwischen dem Sachverständigen und dem zu untersuchenden Sachverhalt resp. der daran beteiligten Personen an. Zwar können grundsätzlich auch organisatorisch oder funktionell bedingte Umstände den unzulässigen Anschein einer Befangenheit erwecken. Hierfür müsste jedoch eine gewisse Intensität in der Beziehung der betroffenen Personen festgestellt werden können. Die Eingliederung in verschiedene Organisationseinheiten des gleichen Kantons reicht hierfür nicht aus. Prof. Dr. med. F.________ gab an, den Beschul- digten vor seiner Befragung noch nie gesehen zu haben (pag. 87 Z. 30). Hinweise, wonach an diesen Aussagen zu zweifeln und eine besondere Beziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten anzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin keine geltend gemacht. Somit liegen keine Gründe vor, das IRM oder den konkreten Sachverständigen im Sinne des Geset- zes als befangen zu erachten. 7 5.7 Bei der Rechtsmedizin handelt es sich um diejenige medizinische Disziplin, die in Lehre, Forschung und Praxis die Anwendung medizinischer Kenntnisse und Me- thoden zur Klärung rechtserheblicher Tatbestände zum Inhalt hat. Die Rechtsmedi- zin zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass sie sich Erkenntnisse und Me- thoden anderer medizinischer Fachgebiete zunutze macht und dementsprechend auch entsprechende Kenntnisse voraussetzt. Eine der zentralen Aufgaben der Rechtsmedizin besteht in der Begutachtung nicht natürlicher Todesfälle und der Rekonstruktion des zum Tod führenden Geschehens. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache – dies immer vor einem kriminalistischen Hintergrund (vgl. WIRTH/STRAUCH, Rechtsmedizin, Grund- wissen für die Ermittlungspraxis, 2000, S. 1 ff.). Folglich gehört die Ermittlung der Frage, inwiefern ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zum Eintritt des Todes einer Person geführt hat, zu den Hauptaufgaben der Rechtsmedizin. Prof. Dr. med. F.________ ist Facharzt für Rechtsmedizin und verfügt über 30 Jahre Erfahrung in diesem Gebiet (pag. 87 Z. 36). Die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten für das Versterben von E.________ sel. kausal war, ist eine Kernfrage aus diesem Fachgebiet. Prof. Dr. med. F.________ war daher zweifellos in der Lage, diese se- riös zu beantworten. Der Beizug von Spezialisten aus anderen Fachgebieten war zur Klärung dieser rechtsmedizinischen Fragestellung nicht erforderlich. 5.8 Eine interdisziplinäre Beurteilung wäre ausserdem auch nicht zielführend. Wie Prof. Dr. med. F.________ nämlich in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, gibt es kaum zu Lebzeiten gewonnene Daten über die Vitalparameter von E.________ sel. (pag. 93 Z. 243 ff.). Es mangelt somit schlicht an der Faktengrundlage, um eine genauere Einschätzung vornehmen zu können. Um dies zu erkennen, braucht man entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Spezialisten zu fragen. Es leuchtet ein, dass ohne Dokumentation kein medizinischer Sachverständiger, unabhängig von seiner Fachrichtung, eine zuverlässige forensische Einschätzung vornehmen könnte. 5.9 Unbestrittenermassen sind auch der Disziplin der Rechtsmedizin Grenzen gesetzt. Entsprechend wird auf S. 7 des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 5. April 2019 ausgeführt: «Zur Klärung der Frage, ob Herr E.________ zum Zeit- punkt der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit anders hätte betreut werden sollen, kann keine Aussage getroffen werden. Wir empfehlen hierzu das Hinzuziehen eines Fachgutachters». Für gewisse Fragestellungen sind das IRM und seine Spezialisten mit anderen Worten nicht die richtigen Sachverständigen. Mit dieser Anmerkung im Gutachten wird jedoch nicht auf die Kausalität, sondern auf die Frage, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, angespielt. Diese ist, wie bereits ausgeführt, erst relevant, wenn die Kausalität bejaht werden kann. Vor dem Hintergrund der zweifelsohne beschränkten Kompe- tenz des IRM ist in einer ersten Phase eine rein rechtsmedizinische Beurteilung folglich ausreichend. 5.10 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Umstände, wie E.________ sel. das Heroin zu sich genommen habe, seien vom Gutachter und der Staatsanwaltschaft zu we- nig berücksichtigt worden. Gleiches gelte für die lange Zeitspanne zwischen der 8 Untersuchung durch den Beschuldigten und dem Todeseintritt, welche für die Rett- barkeit spreche. Zum Opiatkonsum erläuterte Prof. Dr. med. F.________, aufgrund der chemisch- toxikologischen Untersuchungen habe ein Morphin-Blutspiegel von 235 Mikro- gramm pro Liter festgestellt werden können. Dieser Blutspiegel liege über dem the- rapeutischen Bereich, weshalb eine Intoxikation mit Morphin diskutiert werden kön- ne, die typischerweise via Atemdepression zum Versterben führen könne (pag. 90 Z. 136 ff.). Weiter führte der Gutachter aus (pag. 90 f. Z. 167 ff.): «Wenn man jedoch berücksichtigt, dass die festgestellte Morphin-Konzentration sehr viele Stunden objektiv überlebt wurde, muss man davon ausgehen, dass die festgestellten 235 Mikrogramm pro Li- ter nur noch den Rest eines ursprünglich wesentlich höheren Spiegels darstellen, das wirft die Frage auf, warum E.________ nicht in der Phase einer wesentlich höheren möglicherweise letaltoxischen Konzentration eben verstorben ist, sondern erst zu einem viel späteren Zeitpunkt. Dies ist umso er- staunlicher, als sich durch die Haaranalyse chemisch-toxikologisch kein Hinweis auf eine Opiatge- wöhnung fand, was den Betroffenen mutmasslich empfindlicher für die Wirkung für eine Opiat- Überdosierung gemacht hätte.» Der Sachverständige erwähnte sodann, dass aus den wenigen vorhandenen In- formationen nicht hervorgehe, wie E.________ sel. das Morphin konsumiert habe. Auf Nachfrage meinte er, dass diese Informationen unter Umständen erklären könnten, weshalb E.________ sel. die hohe Morphindosis so lange überlebt habe (pag. 91 Z. 176 ff.). Später präzisierte er (pag. 94 Z. 301 ff.): «Angenommen, E.________ hätte das Opiat gespritzt ohne übliche Fixererfahrung gehabt zu haben, wäre es durchaus vorstellbar, dass es im Rahmen der Punktion zu einem Paravasat (Austritt von Substanz ins umgebende Gewebe) mit dem Effekt einer subkutanen Spritzung gekommen sein könn- te. Mit einem solchen Depot wäre die Wirkstofffreisetzung wesentlich gestreckter über die Zeit und zudem in unberechenbarer Weise erfolgt.» Auf Frage, ob dies an der Beurteilung der Rettbarkeit von E.________ sel. etwas ändern würde, antwortete er (pag. 94 Z. 309 f.): «Diese Überlegung unterstreicht meine Feststellung, dass bezüglich der Rettbarkeit keine verlässli- chen Angaben gemacht werden können.» Aus diesen Ausführungen folgt, dass sich Prof. Dr. med. F.________ sehr wohl mit der Frage nach der Art des Heroinkonsums befasst hat. Zu erwähnen ist weiter, dass es laut einer Studie selbst bei einer Injektion auch Fälle von Drogentoten gibt, bei denen keine Einstichstelle nachgewiesen werden kann. Begründet wird dies damit, dass Konsumenten teilweise feine Nadeln benützen, die sehr kleine und damit nur sehr schwer zu entdeckende Einstichstellen hinterlassen (STURM, Dro- gentodesfälle in Südbayern in den Jahren 2009 bis 2014 unter besonderer Berück- sichtigung von Fentanyltoten, Diss. Nürnberg 2019, S. 68). Das Ergebnis der Lega- linspektion steht mit den Angaben des Beschuldigten, wonach E.________ sel. ihm gesagt habe, sich das Opiat gespritzt zu haben, somit nicht zwingend in Wider- spruch. Gleichzeitig ist das vom Gutachter geschilderte Szenario, wonach es zu ei- ner subkutanen Spritzung und in der Folge zu einer längerdauernden und unbere- chenbaren Freisetzung des Wirkstoffs gekommen sein könnte, nicht rein theoreti- scher Natur. Letzten Endes kann die Frage, wie der Verstorbene das Opiat zu sich 9 genommen hat, jedoch offen bleiben. Wie aus den Schilderungen des Gutachters hervorgeht, liesse sich damit nämlich höchstens – wenn überhaupt – erklären, weshalb E.________ sel. trotz der hohen Wirkstoffkonzentration im Blut mehr als zwölf Stunden überlebt hat. Die Frage der Rettbarkeit und damit die Frage der Kausalität könnte hingegen nach wie vor nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Ausführungen des Sachverständigen geht ebenfalls hervor, dass er die re- lativ lange Zeitdauer zwischen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit und dem Eintritt des Todes in seiner Beurteilung zumindest implizit mitberücksichtigt hat. Dass er diese Thematik nicht eingehender diskutiert hat, führt nicht dazu, dass ernsthafte, gewichtige Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens erhoben wer- den müssten. Das Gericht und auch die Staatsanwaltschaft sind somit an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden. Insgesamt geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe medizinische Fragen falsch ge- wichtet, somit fehl. 5.11 Zusammenfassend vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ar- gumente die Überzeugungskraft des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 5. April 2019 und der mündlichen Ausführungen von Prof. Dr. med. F.________ nicht ernsthaft zu erschüttern. Auf diese Befunde kann abgestellt wer- den. Folglich hat die Staatsanwaltschaft den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei zur Frage der Vermeidbarkeit des Todes von E.________ sel. ein interdisziplinäres Gutachten beim Universitätsspital Zürich einzuholen, zu Recht abgewiesen. 5.12 Wie bereits dargelegt, können gemäss Auffassung des IRM resp. von Prof. Dr. med. F.________ auch für den Fall einer sofortigen Hospitalisierung keine verläss- lichen Aussagen über die Rettbarkeit von E.________ sel. gemacht werden. Damit hat das Unterlassen des Beschuldigten nicht mit einem hohen Grad oder gar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dessen Tod geführt. Es fehlt an einem erstellten Kausalzusammenhang zwischen der Bejahung der Hafterstehungsfähig- keit und dem Todeseintritt. Damit ist der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB klarerweise nicht erfüllt, womit das Verfahren bezüglich dieses Vorwurfs einzustellen ist. 6. Aussetzung 6.1 In Bezug auf den Tatbestand der Aussetzung begründet die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung hauptsächlich damit, dass der Beschuldigte nicht (eventual-) vorsätzlich gehandelt habe. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Zur Be- gründung hält sie zunächst fest, der Beschuldigte sei extra zur Prüfung der Hafter- stehungsfähigkeit herbeigerufen worden. Trotz der Feststellung, wonach beim Dro- genschnelltest «alles positiv» gewesen sei, habe er keine weiteren Fragen gestellt und namentlich bewusst nicht nach der Dosierung gefragt. Dies, obschon ihm be- kannt gewesen sei, dass eine Überdosis Herzstillstand, Atemlähmung, Krampfan- fälle und Tod verursachen könne. Die Anweisung, auf Lebenszeichen zu kontrollie- ren, mache offensichtlich, dass eine Gefahr bestanden habe. Selbst als der Be- schuldigte von den besorgten Polizeibeamten informiert worden sei, dass E.________ sel. aus dem Bett gefallen und nicht ansprechbar sei, habe sich nichts an seinem Entscheid resp. an seinem Vorgehen geändert. Die Frage, weshalb er 10 E.________ sel. nicht ins Spital überwiesen habe, habe er mit einer Güterabwä- gung, die er vornehmen müsse, Ressourcen, die gebunden würden sowie mit fi- nanziellen Gründen beantwortet. Der Beschuldigte habe sich somit sehr bewusst dafür entschieden, nichts zu machen. Er habe vorsätzlich und überlegt gehandelt und sogar Abwägungen gemacht. Indem er gar nichts getan und E.________ sel. einfach im Stich gelassen habe, habe er die Gefährdung zumindest in Kauf ge- nommen. Nicht relevant sei dabei, dass die Gefahr durch den Konsum selbst her- beigeführt worden sei. Die Garantenpflicht verlange vom Pflichtigen eben gerade, zur Behebung der Gefahr aktiv zu werden, wenn diese schon bestehe. Vorliegend hätte die Möglichkeit, die Gefahr abzuwenden, noch bestanden, da E.________ sel. noch gelebt habe. 6.2 Der Aussetzung macht sich strafbar, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schwe- ren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stich lässt (Art. 127 StGB). In der Variante des «Im-Stich-Lassens» besteht die Straftat darin, dass der Täter einer schon bestehenden Gefahr, die zu beseitigen er verpflichtet ist, nicht entgegenarbeitet. Dabei lässt nicht nur im Stich, wer den Hilf- losen in der Gefahr verlässt (sich von ihm entfernt) oder sich vollständig passiv verhält, sondern auch, wer sich zwar um ihn bemüht, aber nicht die zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Massnahmen trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3). Der Gefährdungserfolg liegt darin, dass die konkrete Ge- fahr nach dem Zeitpunkt, in dem die Hilfe hätte geleistet werden müssen, weiterbe- steht oder wächst (MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 127 StGB). Die Unterlassung muss für das Fortdauern der Gefahr kausal sein. Zur Erfüllung des Tatbestands muss die Abwendung der Gefahr in dem Zeit- punkt, wo die Hilfeleistung geboten gewesen wäre, noch möglich sein (MAEDER, a.a.O., N. 27 zu Art. 127 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, und zwar Gefährdungsvorsatz, wobei Eventualdolus im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB genügt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3). Im Falle der Unterlassung muss der Täter mindestens mit der Möglichkeit der tatbestandsmässigen Gefahr sowie mit deren Abwendbarkeit durch sein Handeln rechnen und sich dann entschliessen, nicht einzuschreiten (MAEDER, a.a.O., N. 30 zu Art. 127 StGB). 6.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). «Wissen», die sog. intellektuelle Vorsatzkomponente, ist die Voraussetzung des Wollens. Gefordert wird, dass der Täter einen Straftatbestand in aktueller Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände verwirklicht (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, S. 113). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung ver- langt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (BGE 130 IV 58 E. 8.1 f. mit Hinweisen). Handelt der Täter eventualvorsätzlich, strebt er den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung ver- 11 bunden ist. Eventualvorsatz wird bejaht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirkli- chung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Ver- wirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Ri- sikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung (BGE 130 IV 58 E. 8.4). 6.4 Zu seinen Überlegungen und seinem Vorgehen bei der Prüfung der Hafterste- hungsfähigkeit gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei zunächst von der Polizei «gebrieft» worden. Diese habe ihm gesagt, E.________ sel. sei aggressiv gewe- sen, habe Diebesgut und Drogen auf sich getragen und sein Urintest sei auf alles positiv gewesen. Er, der Beschuldigte, habe sich dann überlegt, was ihn erwarte. Er habe sich einen jungen Mann mit Beschaffungskriminalität, einen Drogenhändler und Toxikomanen vorgestellt (pag. 26 Z. 118 ff.). Da beim Drogenschnelltest alles positiv gewesen sei, habe er auf dem Formular «Abklärung Hafterstehungsfähig- keit» das Feld «Verdacht auf Intoxikation» angekreuzt (pag. 26 Z. 145 ff.). Als er in die Zelle gekommen sei, habe E.________ sel. geschlafen. Die Polizei habe ihn geweckt. Er, der Beschuldigte, habe sich vorgestellt. Dabei habe er die für das Be- wusstsein eines Menschen wichtige Feststellung gemacht, dass E.________ sel. ihn gesiezt habe, während er die Polizei geduzt habe. Er habe einen jungen, nor- mal ernährten Mann mit normalem Körperbau und gepflegtem Aussehen beobach- ten können. Er habe ihn nach Vorerkrankungen gefragt, was er verneint habe. Da- nach gefragt, ob er Medikamente brauche, habe E.________ sel. geantwortet, er hätte gerne Xanax 2 mg. Daran habe er, der Beschuldigte erkannt, dass dieser wieder Drogen haben möchte. Er habe ihm gesagt, er könne ihm Xanax geben, aber er müsse sich noch etwas ausschlafen, was E.________ sel. mit «gut» quit- tiert habe. Danach habe er ihn auf den rundum positiven Urintest hingewiesen und gefragt, wann er die Opiate zuletzt genommen habe. Er habe angegeben, heute Morgen intravenös Heroin gespritzt zu haben. Dazu führte der Beschuldigte aus (pag. 27 Z. 174 ff.): «Dann wusste ich, dass es mind. 7-8 Stunden her war, dass er Heroin gespritzt hatte. Damit war er eigentlich aus der Akutgefahr von der Heroinapplikation längst drüber. Weil wir als Ärzte davon aus- gehen dass nach 5-6 Stunden die Drogenkonsumenten, also alles was sie eingenommen haben, wirksam im System haben. Das heisst, dass es eigentlich ab diesem Zeitpunkt nur noch Berg auf und nicht runter geht.» Weiter habe er mit 62 Schlägen pro Minute einen kräftigen Puls festgestellt und die Sauerstoffsättigung sei bei 91% gelegen. Das sei alles im Normalbereich (pag. 27 Z. 155 ff.). Anhand der kleinen Pupillen und weil E.________ sel. sich überall ge- kratzt habe, habe er erkannt, dass er noch unter Opiaten gestanden habe. Da er vom Herzkreislauf und der Atmung her im Normalbereich gewesen sei, habe er, 12 der Beschuldigte, keinen Anlass gesehen, ihn irgendwie intensivmedizinisch be- treuen zu müssen, insbesondere, weil die letzte Einnahme von Drogen mind. sechs Stunden zurückgelegen habe (pag. 28 Z. 188 ff.). Weiter erklärte er (pag. 28 Z. 205 ff.): «Ich ging davon aus, dass er aufwacht und gut ist, oder dass er aufwacht und Entzugserscheinungen hat. (...) Ich habe mit den Polizisten abgemacht, dass er alle 2 Stunden kontrolliert werden muss, ob er zu sich kommt, dass sie mir Bescheid geben können. (...) Der Sinn war, dass alle 2 Stunden ein Kontakt da ist, dass wenn er zu sich kommt, dass eine Kommunikation zustande kommen kann, und dass er sagen kann, er habe Entzugserscheinungen und nicht erst 10 Stunden später, wenn er schon total verrutscht ist. Und nicht weil ich gedacht habe, er ist nach 10 oder 15 Stunden tot, sicher nicht.» Als er, der Beschuldigte, sich verabschiedet habe, habe E.________ sel., obwohl man habe denken können, er schlafe, die rechte Hand gehoben, das Victory- Zeichen gemacht und «Peace» gesagt. Somit sei er die ganze Zeit bei Bewusst- sein und absolut anwesend gewesen (pag. 28 Z. 218 ff.). Auf Frage gab der Be- schuldigte an, eine Anweisung für den Fall, dass E.________ nicht weckbar sein sollte, habe nie zur Diskussion gestanden (pag. 29 Z. 242). Als er am Abend erfah- ren habe, dass er immer noch schlafe, habe er sich zwar schon gedacht, dass er mittlerweile nach Hause gegangen sein sollte. Dennoch sei es nichts Ungewöhnli- ches, wenn ein Drogenkonsument nach einem solchen Drogenkonsum 20-30 Stunden durchschlafe. Da bereits 22:30 Uhr gewesen sei, der normale Schlaf- rhythmus um diese Zeit beginne und E.________ schon die Nacht durchgemacht habe, sei es nichts Ungewöhnliches oder Beunruhigendes gewesen, dass er immer noch geschlafen habe (pag. 29 Z. 253 ff.). Danach gefragt, weshalb er E.________ sel. nicht in ein Spital überwiesen habe, gab der Beschuldigte an (pag. 30 f. Z. 291 ff.): «Wenn Herr E.________ einen Haftbefehl gehabt hätte, (...) hätte ich ihn ins Spital geschickt. (...) Denn im Gefängnis gibt es keinen Arzt und es war Weihnachten. So hätte es eine medizinische Ver- sorgung gegeben. Weiterhin muss ich eine Überweisung begründen können. Ein junger Mann, der seit 6 Stunden keine Drogen mehr genommen hat, der Polizei gegenüber aggressiv ist, normale Vital- parameter hat und mit mir normal kommuniziert, ist eigentlich nicht jemand für die Intensiv- oder Be- obachtungsstation. (...) Wenn ich einfach leichtsinnig ins Spital schicke blockiere ich für 10-20 Stun- den eine Koje im Notfall, beschäftige meine Kollegen dort und es müssen sich 2 Polizeibeamte für die ganze Zeit nebendran stellen (...). Und mir ist auch vorgekommen, nicht selten, dass ich fünf Hafter- stehungsprüfungen am Stück hatte, wenn ich alle fünf unter Umständen ins Spital schicke, blockiere ich eine ganze Notfallstation (...), die Kollegen können sich nicht um wirklich kranke Menschen küm- mern. Diese Überlegung muss ich machen, gezwungenermassen. Ich weiss nicht, ob dies pietätslos ist, aber es kostet auch eine Menge Geld. (...) Ich kann nicht einfach leichtsinnig entscheiden.» Später bestätigte der Beschuldige nochmals ausdrücklich, aus seiner Sicht habe keine Gefahr bestanden (pag. 34 Z. 416). 6.5 Die Erläuterungen des Beschuldigten sind ausführlich, detailliert und konstant. Er unterlässt es, das Geschehen oder seine Rolle zu beschönigen. Aus Sicht der Be- schwerdekammer kann seinen Ausführungen Glauben geschenkt werden. Daraus lässt sich Folgendes schliessen: Zwar trifft es, wie von der Beschwerdeführerin gel- tend gemacht, zu, dass der Beschuldigte sich bewusst dafür entschieden hatte, 13 E.________ sel. ohne Ergreifen medizinischer Massnahmen in der Gefängniszelle weiterschlafen zu lassen. Hingegen ist es nicht zutreffend, dass er dabei um die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für das Leben von E.________ sel. oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für dessen Gesundheit wusste. Der Beschuldigte ist ein Arzt mit langjähriger Erfahrung im Notfalldienst und in der Vornahme von Hafterstehungsfähigkeitsprüfungen (vgl. pag. 32 Z. 352 ff.). Die Prüfung der Hafter- stehungsfähigkeit von E.________ sel. hat er sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Dass er dabei auch Überlegungen zu den verfügba- ren Ressourcen angestellt hat, mag die Beschwerdeführerin irritieren, gehört aber bis zu einem gewissen Grad zu seinem Auftrag. Im Ergebnis war seine Entschei- dung medizinisch begründet. Namentlich wusste er aus seiner Erfahrung, dass ein Erfragen der Dosierung der Drogen in der Regel keinen Sinn ergibt, da die Betrof- fenen, wenn wie hier die Polizei mithört, oftmals keine wahren Angaben machen (vgl. pag. 33 Z. 383 ff.). Diese Erklärung scheint plausibel. Auch wenn ihm die mög- lichen Folgen einer Überdosis bewusst waren, hatte er somit vertretbare Gründe, nicht nach der konsumierten Menge zu fragen. Dies folgt auch daraus, dass der Beschuldigte aufgrund der mindestens sechsstündigen Zeitspanne, die seit dem letzten Konsum verstrichen war, davon ausging, der Zustand von E.________ sel. könne sich nur noch verbessern. Aufgrund der normalen Vitalparameter, der Tat- sache, dass E.________ sel. bei Bewusstsein war und der Drogenkonsum mindes- tens sechs Stunden zurücklag, war der Beschuldigte der festen Überzeugung, dass für dessen Leben keine Gefahr besteht. Warum er der Polizei dennoch die Anwei- sung gab, alle zwei Stunden nach ihm zu sehen, hat der Beschuldigte ebenfalls in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Der Grund lag nämlich darin, dass E.________ sel. sich bei Eintritt der zu erwartenden Entzugserscheinungen hätte bemerkbar machen können. So hätte man rechtzeitig einschreiten und die Entzugserschei- nungen lindern können. Die umstrittene Anweisung ist demnach nicht so zu verste- hen, dass der Beschuldigte vom Bestehen einer tatbestandsmässigen Gefahr aus- ging. Zusammenfassend fehlt es demnach bereits am für die Annahme von Vorsatz erforderlichen Wissenselement. Selbst wenn man zum Ergebnis käme, der Beschuldigte hätte den Zustand von E.________ sel. anders einschätzen und weitergehende Massnahmen anordnen müssen – dass er also nicht lege artis gehandelt hätte – würde sich an der Straflo- sigkeit seines Verhaltens nichts ändern. Diesfalls wäre ihm höchstens eine Sorg- faltspflichtverletzung vorzuwerfen, welche ein Fahrlässigkeitsdelikt begründen könnte. Den Tatbestand der fahrlässigen Aussetzung kennt das Strafgesetzbuch jedoch nicht. Damit besteht auch für die vom Bundesgericht vordergründig im Zusammenhang mit sog. Raserdelikten entwickelte Rechtsprechung, wonach unter Umständen vom Wissen auf den Willen des Täters geschlossen werden kann, kein Raum. Hierfür müsste die dem Beschuldigten vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung nämlich derart gravierend und die daraus resultierende Gefährdung von E.________ sel. derart offensichtlich sein, dass das Unterlassen des Beschuldigten vernünftigerwei- se nur als Inkaufnahme der Lebensgefahr bzw. schwerer unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit ausgelegt werden könnte (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4). Derartige 14 Umstände sind nicht ersichtlich und lassen sich auch mit der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht begründen. Nach dem Gesagten kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass dem Beschuldigten – unabhängig davon, ob überhaupt sämtliche objektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt sind – keine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung vorge- worfen werden kann. Eine Verurteilung wegen Aussetzung fällt folglich ausser Be- tracht, weshalb auch in diesem Punkt eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat. 7. Unterlassung der Nothilfe 7.1 Für den Fall, dass ein spezifisches Merkmal der Aussetzung fehlen sollte, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschuldigte sei wegen Unterlassung der Nothilfe anzuklagen. Als Beispiel für die bei diesem Tatbestand zu prüfende unmit- telbare Lebensgefahr erwähne die Literatur eine Überdosis Heroin. 7.2 Den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe erfüllt unter anderem, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte (Art. 128 StGB). Gemeint ist eine Situation, in der es keiner weiteren Bedingungen mehr bedarf, um die Lebensge- fahr entstehen zu lassen; das Leben des Opfers muss bereits «an einem seidenen Faden hängen» (BGE 121 IV 18 E. 2a; MAEDER, a.a.O., N. 37 zu Art. 128 StGB). Der Täter handelt tatbestandsmässig, wenn er in dieser Situation nicht hilft. Ein Helfer, der das ihm Erkennbare und Mögliche vorkehrt, genügt seiner Pflicht, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass andere Massnahmen eher geeignet gewesen wären, das bedrohte Leben zu retten (MAEDER, a.a.O., N. 42 zu Art. 128 StGB). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz schliesst insbesondere die Kenntnis, dass das Opfer in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, mit ein. Eventualvorsätzlich handelt der Täter, wenn er we- nigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass er eine Hilfspflicht hat und das Opfer seiner Hilfe bedarf, und er sich dennoch entschliesst, die Nothilfe nicht zu leisten. Wer zwar helfen will, dabei aber völlig ungeeignete Hilfsmassnahmen trifft, handelt nicht vorsätzlich (MAEDER, a.a.O., N. 52 f. zu Art. 128 StGB). 7.3 Dem Beschuldigten kann eindeutig keine (eventual-) vorsätzliche Unterlassung der Nothilfe vorgeworfen werden. Wie bereits im Zusammenhang mit der Aussetzung ausgeführt, war er der begründeten Auffassung, dass E.________ sel. die stärks- ten Wirkungen der konsumierten Drogen bereits überstanden hatte und sich nicht in entsprechender Gefahr befand. Damit mangelt es dem Beschuldigten am erfor- derlichen Wissen über die tatbestandsmässige Lebensgefahr. Demzufolge ist die Einstellung des Verfahrens mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands auch hier rechtens. 8. Fazit Die Staatsanwaltschaft stützte die Verfahrenseinstellung bezüglich der fahrlässigen Tötung auf ein nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten. Dem Gutachten fol- gend verneinte sie richtigerweise das Vorliegen eines nachweisbaren Kausalzu- 15 sammenhangs zwischen dem Vorgehen des Beschuldigten und dem Versterben von E.________ sel. Betreffend die Vorwürfe der Aussetzung und der Unterlassung der Nothilfe fehlt es am subjektiven Element des jeweiligen Tatbestands. Damit er- folgten die Abweisung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin und die Einstel- lung des Verfahrens insgesamt zu Recht. Daran vermag auch das von der Be- schwerdeführerin eingereichte Urteil des EGMR vom 30. Juni 2020 i.S. Frick c. Suisse (Urteil Nr. 23405/16) nichts zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach wird die Beschwer- deführerin für die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 2'000.00, kostenpflichtig. 10. Der Beschuldigte hat gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Da seine Verteidigerin weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 der Parteikos- tenverordnung [PKV; BSG 168.811]) und nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. In seiner Stellungnahme konnte der Beschuldigte zu einem grossen Teil auf die ausführlichen Überlegungen in der Einstellungsverfügung verweisen und sich auf die Hervorhebung der wichtigsten Punkte beschränken. Entsprechend kurz fiel sei- ne Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aus. Der hierfür notwendige Aufwand war überschaubar. Angesichts der für ihn aber dennoch hohen Bedeutung des Ver- fahrens wird die Entschädigung auf CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest- gelegt. Sie wird vom Kanton Bern ausgerichtet. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 1-3 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 3. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerich- tet. 5. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17