1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf 2‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 2'000.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.