Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 E. 14). Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 für die Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin B.________ im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Diese Entschädigung wird im Übrigen praxisgemäss mittels Pauschale ausgerichtet, weil Rechtsanwältin B.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten hat. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: