6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht.