Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in sämtlichen Punkten mangels Vorliegens eines Straftatbestandes berechtigterweise eingestellt hat. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.