7 vorsätzlich begangen wird (Art. 144 i.V.m. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eine vorsätzliche Sachbeschädigung ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB eingereicht. Die Einstellung des Verfahren erfolgte demnach auch in diesem Punkt zu Recht.