der Anspruchsteller gemäss Art. 61 Abs. 2 SVG das Verschulden der Gegenpartei zu beweisen habe. Im Übrigen ist für die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht ersichtlich, dass ein anderer Straftatbestand einschlägig wäre. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, gibt es im Strafgesetzbuch keinen Straftatbestand der «Falschaussage». Ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Rechtspflege – insbesondere etwa eine falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder ein falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) – liegt ebenfalls eindeutig nicht vor. Eine Sachbeschädigung ist des Weiteren nur strafbar ist, wenn sie