Der öffentliche Charakter der Strasse ist zu verneinen. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die ausschliesslich private Nutzung der Einstellhalle bestreitet. Da die Einstellhalle keine öffentliche Strasse darstellt, sind die Bestimmungen des SVG auf den Vorfall vom 29. Juni 2019 nicht anwendbar. An diesem Schluss ändert auch der Umstand nichts, dass die F.________(Versicherung) (fälschlicherweise) in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 23. September 2019 – im Übrigen ohne nähere Ausführungen dazu – auf das SVG verwies und festhielt, dass sich bei Sachschäden zwischen Motorfahrzeughaltern der Schadenersatz nach dem Verschulden richte und