Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass es sich bei der Einstellhalle am G.________weg in H.________ (Ortschaft) um keine öffentliche Strasse handelt. Die Einstellhalle dient ausschliesslich privatem Gebrauch, was sich dadurch zeigt, dass diese nur mit einem Schlüssel zugänglich ist. Sie steht folglich nicht einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen, sondern nur jenen Personen, die einen Garagenplatz haben. Diese Einschränkung der Benutzung auf bestimmte Personen ist durch das Garagentor genügend kenntlich gemacht. Der öffentliche Charakter der Strasse ist zu verneinen.