Keine Geltung beanspruchen die Verkehrsordnungsvorschriften des SVG auf Strassen, deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein. Fehlen solche eindeutigen Vorkehren, bleibt der öffentlichrechtliche Charakter der Strasse erhalten (WALDMANN/KRAEMER, a.a.O., N. 19 zu Art. 1 SVG).