Die Ordnungsfunktion des SVG bezieht sich gem. Art. 1 Abs. 1 SVG auf den «Verkehr auf den öffentlichen Strassen». Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) sind Strassen öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht ist nicht entscheidend. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Massgebend ist vielmehr, dass die Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht. Keine Geltung beanspruchen die Verkehrsordnungsvorschriften des SVG auf Strassen, deren Benutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist.