4.8 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 29. Juni 2019 mit dem Heck seines Fahrzeuges mit der Kontrollschildnummer BE .________ gegen das Heck des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin in der Einstellhalle am G.________weg in H.________ (Ortschaft) prallte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bzw. dessen Rechtsanwältin dies bestreitet. Unbestritten ist weiter, dass die besagte Einstellhalle nur mit einem Schlüssel zugänglich ist. Bestritten, aber wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unerheblich, ist hinge-