Sie führt sinngemäss aus, dass der Ablauf des besagten Vorfalls in der Einstellhalle aufgrund der Lügen des Beschuldigten keinesfalls unbestritten sei. Der Schaden an ihrem Fahrzeug sei durch den Aufprall des Fahrzeuges des Beschuldigten entstanden; somit sei der Kausalzusammenhang zu bejahen. Obwohl der Beschuldigte bei der Polizei zugegeben habe, dass er mit dem Heck seines Fahrzeuges gegen das Heck ihres Fahrzeuges gestossen sei, versuche nun dessen Rechtsanwältin, dies wiederum zu leugnen. 4.8 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 29. Juni 2019 mit dem Heck seines Fahrzeuges mit der Kontrollschildnummer BE .