Der Beschuldigte hält sodann fest, dass soweit die Beschwerdeführerin den Tatbestand des versuchten Betruges erwähne, in keiner Weise einleuchtend geschildert worden sei, inwiefern der Beschuldigte vom besagten Vorfall hätte profitieren sollen, wenn der angebliche Versuch funktioniert hätte. Er habe bei keiner Versicherung einen Schaden an seinem Fahrzeug geltend gemacht. 4.7 In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Einwänden fest. Sie führt sinngemäss aus, dass der Ablauf des besagten Vorfalls in der Einstellhalle aufgrund der Lügen des Beschuldigten keinesfalls unbestritten sei.