Dass die Beschwerdeführerin versuche, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Touchieren ihres Fahrzeuges durch den Beschuldigten und den Schäden an ihrem Fahrzeug herzustellen, gehe am Verfahrensgegenstand vorbei, zumal von der Beschwerdeführerin keine Sachbeschädigung geltend gemacht worden sei. Der Beschuldigte hält sodann fest, dass soweit die Beschwerdeführerin den Tatbestand des versuchten Betruges erwähne, in keiner Weise einleuchtend geschildert worden sei, inwiefern der Beschuldigte vom besagten Vorfall hätte profitieren sollen, wenn der angebliche Versuch funktioniert hätte.