der Schaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin stamme offensichtlich nicht von einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Dass die Beschwerdeführerin versuche, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Touchieren ihres Fahrzeuges durch den Beschuldigten und den Schäden an ihrem Fahrzeug herzustellen, gehe am Verfahrensgegenstand vorbei, zumal von der Beschwerdeführerin keine Sachbeschädigung geltend gemacht worden sei.