Der Beschuldigte macht geltend, dass die Versicherung die Haftung für die Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht aufgrund seiner Aussagen, sondern aufgrund einer Analyse durch einen Sachverständigen abgelehnt habe; der Schaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin stamme offensichtlich nicht von einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug.