Weiter mache die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Sachverhalt, der vom Ablauf der Handlungen her ohnehin unbestritten sei. Auch ändere der Einwand, wonach der Beschuldigte in Wahrheit mit dem Heck und nicht mit der Front des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin in Berührung gekommen sei, an der Nichtanwendbarkeit des SVG nichts. Der Beschuldigte macht geltend, dass die Versicherung die Haftung für die Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht aufgrund seiner Aussagen, sondern aufgrund einer Analyse durch einen Sachverständigen abgelehnt habe;