Er führt gleichermassen aus, dass das SVG nur auf öffentliche Strassen Anwendung finde und dass die Einstellhalle, in welcher sich der besagte Vorfall ereignet habe, keine öffentliche Strasse darstelle. Die Beschwerdeführerin führe lediglich aus, dass sie nicht wisse, was das für ein Gesetz sei, welches so ausgelegt werde, wie es gerade passe, unterlasse es hingegen, substantiiert darzulegen, weshalb sie mit der juristischen Einschätzung zur Anwendbarkeit des SVG nicht einverstanden sei. Weiter mache die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Sachverhalt, der vom Ablauf der Handlungen her ohnehin unbestritten sei.